Beim unerlaubten Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG) am 4. Januar 2010 beurteilt das Obergericht ohne Berücksichtigung der mit Freiheitsstrafe bestraften Gefährdung des Lebens sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine Busse von Fr. 800.00 als dem Verschulden angemessen.