10.6.2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dies bildet den Strafrahmen für alle nachfolgend in die Strafzumessung einzubeziehenden Straftaten. Das schwerste Delikt ist die einfache Körperverletzung, bei dem neben der Geldstrafe eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällt wurde. Das Obergericht orientiert sich bei der vorliegenden Konstellation einer Verbindungsbusse für die Strafzumessung an seinem bisherigen Urteil und übernimmt die ausgefällte Zusatzbusse von Fr. 500.00 als Einsatzbusse.