Im Urteil des Obergerichts OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 wegen einfacher Körperverletzung wurde neben einer Geldstrafe auch eine Busse von Fr. 500.00 ausgefällt. Dies erfolgte, nachdem W eine weitere Straftat, nämlich das Nichtaufbewahren des Vertrags bei Privaterwerb von Waffen, verübt hatte, für die vorliegend die Strafzumessung zu erfolgen hat. Das Urteil OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 ist rechtskräftig. Zur Gesamtstrafenbildung werden noch die Straftaten gemäss Ziff. 1.6, Ziff. 1.7 (soweit W hierfür nicht freigesprochen wurde [vergleiche E. 2.1 hiervor]) und Ziff. 1.9 AKS miteinbezogen.