Die mehrfache strafrechtliche Vorbelastung spricht gegen eine günstige Prognose. Das Rückfallrisiko wird denn auch gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit von W als moderat bis deutlich eingeschätzt (act. 10/6/1 Akten K; E. 6.5 hiervor). Unter diesen Umständen muss eine ungünstige Prognose angenommen werden. Zwar ist anzuerkennen, dass W arbeitstätig ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber um die Frage des Vollzugs einer Geldstrafe in der Höhe von Fr. 2'100.00. Sie gefährdet eine mögliche Stabilisierung des Alltags von W nicht.