10.5.6 Die ausgesprochene Geldstrafe bewegt sich im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB und es liegt kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Die objektiven Voraussetzungen für eine bedingte Geldstrafe sind mithin erfüllt. Die günstige Prognose wird vermutet, sie kann aber widerlegt werden. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids zu berücksichtigen. W weist vier Vorstrafen auf (E. 6.4 hiervor), was prognostisch ungünstig ist. Im Strafregister werden weitere Strafuntersuchungen erwähnt.