W ist zwar unterstützungspflichtig, kann diese Zahlungen aber nicht leisten, weshalb kein zusätzlicher Unterstützungsabzug erfolgt. Die Höhe des vorläufig berechneten Tagessatzes beträgt demnach Fr. 35.00 (Fr. 1'050.00 geteilt durch 30). Als Zusatzfaktor berücksichtigt das Obergericht noch die Schulden von W und rundet den Tagessatz auf Fr. 30.00 ab.