Die straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich aus. Daher bleibt für diese Taten eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Tagessätzen eine dem Verschulden und dem Täter angemessen Strafe. Von dieser hypothetischen Gesamtgeldstrafe sind im Rahmen der Berechnung der Zusatzstrafe die bestehenden rechtskräftigen Strafen im Umfang von 150 Tagessätzen abzuziehen. Dies führt zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.