Aus diesen Straftaten resultieren addiert 200 Tagessätze. In Anwendung des Asperationsprinzips erachtet das Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 60 Tagessätzen um 160 Tagessätze, also auf 220 Tagessätze, als angemessen. 10.5.4 Bei den Täterkomponenten beeinflussen wiederum die bestehenden Vorstrafen und die Tatbegehung während der Probezeit die Strafhöhe negativ. Dies wird mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze berücksichtigt. - 56 -