1.10 AKS besteht kein enger Sachzusammenhang, der vorliegend berücksichtigt werden könnte. Auch in diesem Fall beurteilt das Obergericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als eher leicht. Daher erachtet es für diese Straftat eine Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Bei der groben Verkehrsregelverletzung, der einfachen Körperverletzung gemäss Urteil vom 17. Juli 2009 und der Widerhandlung gegen das ANAG ist von den ausgefällten 20, 20 und 50 Tagessätzen auszugehen (vergleiche BGE 142 IV 265 E. 2.4).