10.5.3 Die Waffendelikte gemäss Ziff. 1.2, 1.5 und 1.8 AKS stehen zueinander in engem Zusammenhang. Es geht um die bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 zum Einsatz gelangte Waffe. In allen Fällen beurteilt das Obergericht die objektive und subjektive Tatschwere als relativ leicht. Bei Ziff. 1.2 und 1.5 AKS erachtet es je eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen und bei Ziff. 1.8 AKS eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 1.10 AKS besteht kein enger Sachzusammenhang, der vorliegend berücksichtigt werden könnte.