Diese Strafe ist unter Einbezug der anderen genannten Taten zu erhöhen. Die einzelnen Straftaten sind innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens zu würdigen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.4).