1.5, 1.8 und 1.10 AKS (vergleiche E. 2.2, 9.1 und 10.3.2 hiervor), - grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2009), - einfache Körperverletzung, bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts vom 17. Juli 2009), - Widerhandlung gegen das ANAG, bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010)