10.5.1 Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Geldstrafe vorliegend eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist. Folgende Taten sind für die Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vergleiche auch E. 10.2.2 hiervor): - Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 1.2 AKS (vergleiche E. 7 und 9.2 hiervor), - mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff.