einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe um 12 Monate zu berücksichtigen. Die straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich damit aus. 10.4.5 Strafe Aus den vorgenannten Erwägungen resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als eine dem Verschulden und dem Täter angemessene Strafe. Insgesamt hat das Obergericht bei der Strafzumessung auch berücksichtigt, dass es für das Rechtsempfinden stossend wäre, wenn W nun wesentlich anders (also milder oder strenger) bestraft würde, als der rechtskräftig verurteilte S, mit dem er die Tat gemeinschaftlich begangen hat.