Bei den Täterkomponenten beeinflussen die bestehenden Vorstrafen, die Tatbegehung während der Probezeit und der Umstand, dass bei W von einer eher niederen Strafempfindlichkeit ausgegangen werden muss, die Strafhöhe negativ. Dies wird mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 12 Monate berücksichtigt. Weitere sich in relevanter Weise negativ auswirkende Täterkomponenten sind nicht erkennbar. Auch tatbezogene strafmindernde Komponenten sind vorliegend nicht ersichtlich. Als besondere Strafzumessungstatsachen oder Gründe ist aber die lange Verfahrensdauer mit - 54 -