Aufgrund der objektiv mittelschweren und subjektiv eher leichten Tatschwere erachtet das Obergericht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. In Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht das Obergericht die Einsatzstrafe von 9 Jahren für den versuchten Mord aufgrund der zusätzlich zu bestrafenden Gefährdung des Lebens angemessen um ein Jahr auf 10 Jahre. 10.4.4 Täterkomponenten