Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensvermindernd zu berücksichtigen, dass der Tat eine massive verbale Provokation des betrunkenen P vorausging. Ausserdem handelt es sich hierbei um eine Tat, die mangels Planung durchaus auf die erhöhte Reizbarkeit und Impulsivität, die das forensisch-psychiatrische Gutachten (act. A 10/6/1 Akten K) W infolge posttraumatischer Belastungsstörung attestiert, zurückzuführen ist. Die subjektive Tatschwere kann daher als eher leicht bewertet werden.