Betreffend die objektive Tatschwere der Gefährdung des Lebens ist festzuhalten, dass es sich um ein Gefährdungsdelikt handelt, so dass nicht direkt vom Ausmass des verschuldeten Erfolges gesprochen werden kann. Immerhin bestand eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von PL Zudem war nicht gänzlich auszuschliessen, dass aufgrund der Örtlichkeiten der Schussabgabe weitere Personen gefährdet werden. Damit kann das objektive Verschulden als mittelschwer bewertet werden.