Zum Vorfall vom 4. Januar 2010 kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäss E. 7 hiervor auf das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 (E. 7 - 10; mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2012) verwiesen werden. Der ordentliche Strafrahmen nach Art. 129 StGB geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.