W hatte keinen Einfluss darauf gehabt, ob der Erfolg nun eintrat oder nicht. Aus dieser Sicht fällt der Umstand, dass lediglich ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, wenig ins Gewicht. Stärker zu berücksichtigen ist aber, dass K nur kurze Zeit im Spital war und bald wieder arbeiten konnte. Physisch trug sie keine bleibenden Schäden davon. Daher ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 3 Jahre dem unvollendeten Delikt angemessen. - 53 - 10.4.3 Gefährdung des Lebens, Asperation