Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem unvollendeten Delikt, wie vorliegend, die Strafe mildern. Obschon Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe (MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, N. 88 mit Hinweisen auf BGE 127 IV 101 E. 2b und BGE 121 IV 49 E. 1). K hat den Anschlag überlebt und zumindest physisch keine bleibenden Schäden davongetragen. Der tatbestandsmässige Erfolg lag aber sehr nahe, schwebte sie doch nach den im Auftrag von W abgegebenen Schüssen in unmittelbarer Lebensgefahr. W hatte keinen Einfluss darauf gehabt, ob der Erfolg nun eintrat oder nicht.