Seine Beweggründe waren egoistischer Natur; sein Ziel, K zu beseitigen. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist, wie eingangs in der rechtlichen Qualifikation zum Mord und der damit verbundenen hohen Mindeststrafe ausgeführt, bereits enthalten. Insoweit ist dieser Strafzumessungsfaktor neutral zu werten und die subjektive Tatschwere kann als mittel bewertet werden. Im Rahmen eines bereits durch besondere Skrupellosigkeit gekennzeichneten Delikts geht das Obergericht von einer Tatschwere aus, welche eine Strafe im unteren bis mittleren Bereich des Rahmens rechtfertigt. Es erachtet eine Einsatzstrafe von 12 Jahren als dem Verschulden der Tat angemessen.