Vorliegend muss die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges als deliktstypisch für einen Auftragsmord bezeichnet werden. K sollte mittels Pistolenschüssen getötet werden (vergleiche E. 8.5.2). Innerhalb dieser bereits durch Skrupellosigkeit gekennzeichneten Kategorie ist nicht von einer besonderen Grausamkeit oder von sonstigen Faktoren auszugehen, die die objektive Tatschwere erhöhen. Dies spricht für eine Bewertung eher im unteren Bereich des Rahmens. W handelte bei voller Schuldfähigkeit und Entscheidungsfreiheit mit Vorsatz. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur; sein Ziel, K zu beseitigen.