Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden auszusprechen (Bundesgerichtsurteil vom 17. April 2002, 6S.39/2002, E. 3e). Im Falle des Mittäters S hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe im unteren Bereich des Rahmens angesetzt (Urteil LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 5.5.3), wobei wohl davon auszugehen ist, dass dies vor - 52 -