10.4.2 Einsatzstrafe Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges einzugehen. Beim Mord ist zu beachten, dass die besondere Skrupellosigkeit bereits in der rechtlichen Qualifikation enthalten ist, was sich insoweit nicht straferhöhend auswirken darf.