Für den versuchten Mord und die Gefährdung des Lebens ist wie erwähnt (E. 10.3.1) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das schwerere Delikt ist der versuchte Mord, wobei Mord mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft wird (Art. 112 StGB). Die Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Dafür ist die Strafe angemessen zu erhöhen, wobei bei Mord bereits das Höchstmass der Freiheitstrafe (Art. 40 StGB) angedroht ist, weshalb für die beiden Straftaten von einem Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe auszugehen ist.