Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Geldstrafen vorliegend eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist. Für folgende Straftaten wurden Geldstrafen ausgefällt, nachdem der Berufungskläger weitere Straftaten verübt hat, für die vorliegend die Strafzumessung zu erfolgen hat: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010 wegen Widerhandlung gegen das ANAG) und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00 (Urteil des Obergerichts OG S 12 3 vom 4. September 2014 wegen einfacher Körperverletzung). Diese Urteile sind rechtskräftig.