Diesem Grundsatz folgt vorliegend auch das Obergericht. Eine Geldstrafe ist auch für den Betroffenen die mildere Strafe und daher kommt das mildere Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Eine Geldstrafe kann nach aktuellem Waffengesetz beim vorliegenden Tatbestand höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss, was hier der Fall ist (vergleiche nachfolgend E. 10.5). Zudem erscheint aufgrund ihrer Zweckmässigkeit und auch aufgrund ihrer präventiven Effizienz die Geldstrafe als angemessene Strafart.