Dies gilt umso mehr, als es grundsätzlich im richterlichen Ermessen liegt, dem Verschulden entsprechend statt einer altrechtlichen Busse auch eine altrechtliche Gefängnisstrafe auszufällen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Diesem Grundsatz folgt vorliegend auch das Obergericht.