Das alte Waffengesetz (Fassung vom 12. Dezember 2008 bis 27. Juli 2010) sowie das aktuell gültige legen für den gleichen Tatbestand einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren fest. Aufgrund der neueren Bestimmungen erscheint es sachgerecht, im gleichen Urteil für identische Tatbestände nicht die altrechtlichen Strafarten Busse und insbesondere vorliegend Gefängnis, sondern nur die neurechtlichen Strafarten Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als es grundsätzlich im richterlichen Ermessen liegt, dem Verschulden entsprechend statt einer altrechtlichen Busse auch eine altrechtliche Gefängnisstrafe auszufällen.