Der ordentliche Strafrahmen für das unerlaubte Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 11.12.2008]) geht von Busse bis Gefängnis. Die damals geltenden Bestimmungen zur Strafart (Art. 48 aStGB und Art. 36 aStGB) legten für den vorliegenden Tatbestand eine Busse bis 40‘000.00 Franken oder eine Gefängnisstrafe von drei Tagen bis drei Jahren fest. Das alte Waffengesetz (Fassung vom 12. Dezember 2008 bis 27. Juli 2010) sowie das aktuell gültige legen für den gleichen Tatbestand einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren fest.