a aWG [Fassung bis 27.07.2010]) geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine Geldstrafe kann bei den vorliegenden Tatbeständen höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss. Dies ist hier - 50 - der Fall (vergleiche nachfolgend E. 10.5). Zudem erscheint aufgrund ihrer Zweckmässigkeit und vorliegend auch aufgrund ihrer präventiven Effizienz die Geldstrafe als angemessene Strafart.