10.3.2 Der ordentliche Strafrahmen für das Übertragen einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf i.S.v. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG, das unerlaubte Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung vom 12. Dezember 2008 bis 27. Juli 2010]) und den unerlaubten Besitz von Waffen (Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 27.07.2010]) geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.