10.3.1 Für die Bestrafung nach Art. 112 StGB (Mord) ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorgesehen. Für Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) geht der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe kann beim Tatbestand von Art. 129 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss, was vorliegend nicht gegeben ist (vergleiche nachfolgend E. 10.4.3). Daher fällt vorliegend auch für die Gefährdung des Lebens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.