Nachfolgend werden die Strafarten für die auszufällenden Strafen bestimmt. Die wichtigsten Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7).