Im Hinblick auf die Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist festzustellen, dass der Vorfall gemäss Ziff. 1.10 AKS, begangen im Jahr 2008, genauer Zeitpunkt unbekannt, für die Strafzumessung hinzuzuziehen ist. Ebenso sind auch die vier nachfolgend aufgeführten (rechtskräftigen) Verurteilungen für die (Zusatz-)Strafzumessung relevant: - 49 -