Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 6B_390/2012 vom 18.02.2013 E. 4.3.1). 10.2.2 In Anwendung dieser Praxis hat das Obergericht im Rahmen der Gesamt- und Zusatzstrafenbildung zu prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgefällt werden.