mit gleichartiger Strafe führen (ACKERMANN, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, N. 128 zu Art. 49). Im vorliegenden Verfahren wird W wegen mehreren strafbaren Handlungen verurteilt. Zudem hat er strafbare Handlungen begangen, bevor er wegen anderer Taten verurteilt worden ist. Daher hat das Obergericht die Ausfällung sowohl einer Gesamtstrafe als auch einer Zusatzstrafe zu prüfen. 10.2 Gesamt- und Zusatzstrafenbildung