In subjektiver Hinsicht ist W zu attestieren, dass er die Waffe wissentlich und willentlich S übertragen hat. Er hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass S als serbischer Staatsangehöriger keine Waffe erwerben darf und keine Ausnahmebewilligung für den Waffenerwerb hatte. W ist folglich zumindest eventualvorsätzliches Handeln anzulasten, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV erfüllt ist.