9.2.3 S besitzt neben der kroatischen auch die serbische Staatsbürgerschaft (act. B4/53, B4/66/1 und B7/57 Akten K). Es ist ihm nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a WV untersagt, Waffen zu erwerben und zu besitzen. Das Obergericht erachtet es im Sinne der Beweiswürdigung im Vorfall K gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts (E. 8.4.5 hiervor) als erwiesen, dass W S irgendwann im Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis 12. November 2010 die Tatwaffe "Blow Mini" übergeben hatte. Weil S unbestrittenermassen keine Ausnahmebewilligung vorweisen kann, ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art.