WG macht sich sodann strafbar, wer Personen nach Art. 7 Abs. 1 WG, die keine Ausnahmebewilligung vorweisen können, vorsätzlich Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt, wobei die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.