12 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) unter anderem fest, dass der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Angehörigen des Staates Serbien (lit. a) verboten ist. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. g WG macht sich sodann strafbar, wer Personen nach Art.