Wenn die Staatsanwaltschaft die Quellen der zwei Waffen im Sack nicht anzweifle, dürfe sie auch die Quelle der Tatwaffe nicht anzweifeln. Ausserdem würde es keinen Sinn machen, wenn er gemäss Vorwurf der Staatsanwaltschaft die Waffe am 4. Januar 2010 benutzt und dann wieder S gegeben hätte.