Es ist davon auszugehen, dass es W in erster Linie darum ging, finanziell vom Tod von K zu profitieren beziehungsweise finanzielle Risiken zu vermeiden (vergleiche E. 8.4.8 hiervor). Das Obergericht erachtet den Beweggrund von W für die Tat als besonders verwerflich und sein Handeln als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. 8.5.5 W ist folglich des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 9. Waffendelikte 9.1 Anklagepunkte Ziff. 1.5 - 1.10 AKS