Das Obergericht gelangte zum Beweisergebnis, dass W S beauftragt hatte, K zu töten. Dadurch, dass W ein Entgelt für die Tötung von K entrichtete oder entrichten wollte, zeigte er seine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung des Lebens von K. Hinzu kommen die egoistischen Motive, die ihn veranlasst hatten, diese Tat in die Wege zu leiten. Wenn auch mehrere mögliche Motive in Frage kommen, steht insgesamt Habgier im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass es W in erster Linie darum ging, finanziell vom Tod von K zu profitieren beziehungsweise finanzielle Risiken zu vermeiden (vergleiche E. 8.4.8 hiervor).