Der Tatbeitrag des Mittäters muss "nach den Umständen des konkreten Falles" so wesentlich sein, dass die Haupttat mit diesem "steht oder fällt" (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Die Anstiftung i.S.v. Art. 24 StGB ist demgegenüber darauf beschränkt, den Entschluss zu einem strafbaren Tun in einem anderen hervorzurufen; alsdann hängt es allein von diesem ab, ob die Tat verübt wird.