Dem Mittäter sind grundsätzlich die Tathandlungen aller Beteiligten anzurechnen, sofern sie von ihm ausdrücklich oder konkludent gewollt oder zumindest eventualvorsätzlich gebilligt wurden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa). Der Tatbeitrag des Mittäters muss "nach den Umständen des konkreten Falles" so wesentlich sein, dass die Haupttat mit diesem "steht oder fällt" (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).