Mittäterschaft ist gegeben, wenn eine gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorliegt. Die Bedeutung der Mittäterschaft liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat. Dem Mittäter sind grundsätzlich die Tathandlungen aller Beteiligten anzurechnen, sofern sie von ihm ausdrücklich oder konkludent gewollt oder zumindest eventualvorsätzlich gebilligt wurden.