8.5.3 W wird nicht angelastet, selber auf K geschossen zu haben (vergleiche E. 8.4 hiervor). Das Obergericht ist jedoch zum Beweisergebnis gekommen, dass S im Auftrag von W auf K schoss, die beiden die Tat gemeinsam planten, W S vor der Tat ein Auto für die Fahrt zum Arbeitsort von K und zurück sowie die Tatwaffe zur Verfügung stellte und nach der Tat die Rückfahrt von S nach Wolfenschiessen organisierte (E. 8.4.9 hiervor). Folglich ist zu prüfen, ob W Mittäterschaft anzulasten ist oder ob subsidiär allenfalls eine Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB vorliegt. - 44 -