Mit der Tatwaffe ist es möglich, einen Menschen zu töten (act. 5/8/2 Akten K). Es gäbe zwar geeignetere Waffen, um eine Person zu töten, aber die Tatwaffe ist nicht ungeeignet, wobei hierbei nicht nur die reine Technik zu berücksichtigen ist, sondern auch, ob jemand legal eine Waffe beschaffen kann, wie gross das Budget ist und wie präzise man treffen will. K schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr (act. 1/56/2 Akten K). Das Obergericht kam im Weiteren zum Beweisergebnis, dass S im Auftrag von W handelte. Damit erachtet es das Obergericht als erwiesen, dass der Schütze beabsichtigte, K zu töten.